Vereinsstatuten Asatru Schweiz Vers. 1.6
1.Name und Sitz
Unter dem Namen „Asatru Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB in der Schweiz.
Der Sitz des Vereins ist Zürich.
2. Zweck
Der Verein versteht sich als religiöse Glaubensgemeinschaft.
Zweck der Gemeinschaft ist die Ausübung und Förderung der heidnischen, germanischen Religion, sowie deren Verständnis und Weiterentwicklung in die heutige Zeit.
Weiterhin ist es Aufgabe des Vereins den Gemeinschaftssinn, das Wissen, das Praktizieren und Erleben des heidnisch, germanischen Glaubens der Vereinsmitglieder und dessen Umfeldes zu fördern.
Die persönlichen Glaubensvorstellungen und Praktiken der einzelnen Mitglieder, unterliegen nicht der Beurteilung des Vereins oder seiner Kritik. Sie sind Privatsache.
Ferner soll der Austausch mit anderen nationalen und internationalen, heidnischen Gruppen und Vereinen gepflegt werden, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
Der Verein begegnet anderen Religionen mit Respekt und Toleranz, da er die germanische Religion keineswegs als etwas Besseres betrachtet.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes kann der Verein Mitgliedsbeiträge beschliessen. Dies wird jährlich von der Generalversammlung (nachfolgend Thing genannt) festgelegt.
Bei einer Betragspflicht ist es möglich einzelne Mitglieder davon zu befreien. Den Entscheid darüber führt der Vorstand.
Weiterhin verfügt der Verein über Spenden und anderen freiwilligen Zuwendungen.
4. Mitgliedschaft
4.1 Reguläre Mitgliedschaft
Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, gleichgültig Ihrer Herkunft und Nationalität, die ein Interesse an der Ausübung und Förderung des heidnischen, germanischen Glaubens (Asatru) hat, und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Für eine Aufnahme muss ein natürlicher Anwärter an mindestens zwei offiziellen Treffen (z.B. Stammtischen) teilgenommen haben, um ein gegenseitiges Kennenlernen zu ermöglichen.
Eine Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste, kann durch das Thing durch einfache Mehrheit verliehen werden. Er entscheidet auf den Vorschlag eines Mitgliedes.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten; welcher auch über die Aufnahme entscheidet.
4.2 Passiv-Mitgliedschaft
Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Passiv-Mitgliedschaft. Die Rechte und Pflichten von Passiv-Mitgliedern sind denen eines Aktiv-Mitglieds gleichgestellt, sofern nicht anders festgehalten.
Passiv-Mitgliedschaft umfasst kein Stimmrecht am Thing.
Der Mitgliederbeitrag umfasst die Hälfte des Beitrags eines Aktiv-Mitglieds.
Nur natürliche Personen können die Passiv-Mitgliedschaft beantragen.
Die Passiv-Mitgliedschaft kann beantragt werden, falls
A) Die Person zwei Mal an einem Stammtisch oder Vereinsanlass teilgenommen hat (genannt: „TER“ – „Two Events Rule“)
B) Ein Vorstandsmitglied für die Person bürgt.
Falls ein Passiv-Mitglied an einem Ritual teilnehmen möchte und zum entsprechenden Zeitpunkt die TER nicht erfüllt hat, muss der Vorstand dies mindestens zwei Wochen vor dem Ritual auf allen vereinsinternen Kanälen mitteilen (Forum, Facebook & whatsapp).
Ausschlussverfahren: Nach der Beantragung des Ausschlusses eines Passiv-Mitglieds durch ein Aktiv- oder Passiv-Mitglied beruft der Vorstand eine Untersuchungskommission ein aufgrund derer Einschätzung der Vorstand entscheidet. Der Beschwerdesteller darf nicht Mitglied der Untersuchungskommission sein.
4.3 Spender
Spender verfügen über keine Rechte oder Pflichten.
Der Spenderbeitrag ist offen.
Im Gegensatz zur Aktiv- und Passiv-Mitgliedschaft können Spender sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
4.4. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
4.5. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt einstimmig den Ausschlussentscheid.
Geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei einem Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückerstattet.
Eine Vermischung unseres Glaubens mit rechtsextremen, rassistischen oder anderen diskriminierenden Überzeugungen wird nicht toleriert, und führt zum Ausschluss.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) das Thing (Generalversammlung)
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
6. Das Thing ( Generalversammlung )
Das oberste Organ des Vereins ist das Thing. Ein ordentliches Thing findet jährlich statt.
Zum Thing werden die Mitglieder 4 Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge für das Thing sind spätestens 6 Wochen vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand, oder 2/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung eines ausserordentlichen Things unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
In der Regel finden Abstimmung offen, per Handzeichen statt. Durch 25% der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung beantragt werden.
Am Thing besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr, soweit nicht anders festgelegt.
Das Thing (Generalversammlung) hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Anträge.
7. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Kassier sowie dem Aktuar. Weitere Vorstandsmitglieder werden können nach Bedarf hinzugewählt werden. Die weitere Aufgabenverteilung regelt der Vorstand unter sich selbst.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Präsident wird an geraden Jahren ( 2018, 2020... ), die beiden anderen Vorstandsmitglieder an ungeraden Jahren ( 2017, 2019 ... ) neu gewählt (bei 3 Vorstandsmitgliedern). Kommen weitere dazu, so wird die Amtzeit dieser so gestaltet, dass deren Neuwahl möglichst hälftig an geraden und ungeraden Jahren endet.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand organisiert das jährliche Thing (Generalversammlung) und stellt regelmässige Stammtische und Jahreskreisfeste sicher. Die Teilnahme an den Stammtischen und Jahreskreisfesten ist unabhängig der Vereinszugehörigkeit. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Briefweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.“
8. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren, und mindestens einmal jährlich vor dem Thing eine Stichkontrolle durchführen.
9. Unterschrift
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
10. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
11. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Der Empfänger des Vereinsvermögens muss vor der Auflösung vom Thing bestimmt werden.
13 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 19.09.2015 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
letzte Änderung Stand vom 11/2020